266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 266 StPO) und als solche angefochten werden kann. Ebenfalls ist es richtig, dass Beschlagnahmeverfügungen prozessleitende Verfügungen darstellen, mittels welchen einstweilen Beschlagnahmen für eine unbestimmte Dauer angeordnet werden. Solche Verfügungen mit Dauerwirkung müssen an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Betroffenen, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.