Am 17. März 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Saldi der vorstehend genannten Konti. Sie begründete die Beschlagnahmeverfügung mit Ausnahme von ein paar wenigen Ergänzungen gleich wie die Kontosperre vom 27. Februar 2020. 2.4 Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Kontosperre eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundgerichts 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 Vor Art. 263-268 StPO und N. 15 zu Art. 266 StPO;