Die Staatsanwaltschaft hielt in dieser Verfügung fest, dass die Konti mit Verfügung vom 27. Februar 2020 im Hinblick auf eine spätere Beschlagnahme und Verwertung im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens gesperrt worden seien. Um die Vermögenswerte überhaupt formell beschlagnahmen und deren Wert nach Saldierung erfassen zu können, sei die Kontosaldierung und Überweisung der Vermögenswerte erforderlich. Die eigentliche Beschlagnahmeverfügung erfolge nach Eingang der Kontounterlagen (Hervorhebung beigefügt). Am 17. März 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Saldi der vorstehend genannten Konti.