Am 10. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die am 27. Februar 2020 gesperrten Konti des Beschwerdeführers zu saldieren seien und die C.________(Bank) wurde angewiesen, das jeweilige Abschlussbetreffnis der Konti der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt in dieser Verfügung fest, dass die Konti mit Verfügung vom 27. Februar 2020 im Hinblick auf eine spätere Beschlagnahme und Verwertung im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens gesperrt worden seien.