2 Restitution bzw. Einziehung unterliegenden, deliktisch erlangten Vermögenswerte und Gegenstände grösstenteils nicht mehr vorhanden seien. In entsprechendem Ausmass seien die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Sicherstellung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Zudem seien Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Entschädigungen zu beschlagnahmen.