Auch wenn die Verfügung die gleiche Begründung wie die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, könne kein Beschwerdeweg eröffnet werden, wo keiner mehr bestehe. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2019 die Sperrung der drei auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konti Nr. a.________, b.________ und c.________ bei der C.________(Bank) anordnete, wobei Eingänge und Gutschriften, Daueraufträge sowie LSV-Belastungen von der Sperrung ausgenommen wurden.