Die Begründung der Beschlagnahmeverfügung decke sich inhaltlich mit einigen nebensächlichen Ergänzungen vollständig mit derjenigen der Kontosperre. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Kontosperre erheblich verändert hätten. Seine Vorbringen seien daher verspätet. Auch wenn die Verfügung die gleiche Begründung wie die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, könne kein Beschwerdeweg eröffnet werden, wo keiner mehr bestehe.