Es könne nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfrist entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits rechtskräftig festgestellten Voraussetzungen eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhalte und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist wiederherstellen könne. Der Beschwerdeführer hätte seine Argumente bereits gegen die Kontosperre vom 27. Februar 2019 vorbringen können und müssen. Die Begründung der Beschlagnahmeverfügung decke sich inhaltlich mit einigen nebensächlichen Ergänzungen vollständig mit derjenigen der Kontosperre.