BSG 162.11]). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass eine Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung als prozessleitende Verfügung nicht beliebig zulässig sei. Es könne nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfrist entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits rechtskräftig festgestellten Voraussetzungen eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhalte und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist wiederherstellen könne.