im Betrag von insgesamt CHF 8'381.30. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die darin genannten Vermögenswerte seien ihm auszuhändigen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss innert gewährter Fristerstreckung am 26. Mai 2020 auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 7. Juli 2020.