Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. März 2020 (O 18 15671) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Am 17. März 2020 be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft bei der C.________(Bank) die Saldi der drei auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konti Nr. a.________, b.________ und c.________ im Betrag von insgesamt CHF 8'381.30. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die darin genannten Vermögenswerte seien ihm auszuhändigen. Die General- staatsanwaltschaft schloss innert gewährter Fristerstreckung am 26. Mai 2020 auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 7. Juli 2020. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass eine Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung als prozessleitende Verfü- gung nicht beliebig zulässig sei. Es könne nicht dem Sinn und Zweck der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits rechtskräftig festgestellten Voraussetzungen eine neu lau- fende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhalte und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist wiederherstellen könne. Der Beschwerdeführer hätte seine Argumente bereits gegen die Kontosperre vom 27. Februar 2019 vorbringen können und müssen. Die Begründung der Beschlagnahmeverfügung decke sich inhaltlich mit einigen nebensächlichen Ergänzungen vollständig mit derjenigen der Kontosperre. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich die Verhältnis- se seit der Anordnung der Kontosperre erheblich verändert hätten. Seine Vorbrin- gen seien daher verspätet. Auch wenn die Verfügung die gleiche Begründung wie die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung und eine Rechtsmittelbelehrung ent- halte, könne kein Beschwerdeweg eröffnet werden, wo keiner mehr bestehe. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2019 die Sperrung der drei auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konti Nr. a.________, b.________ und c.________ bei der C.________(Bank) anordnete, wobei Eingänge und Gutschriften, Daueraufträge sowie LSV-Belastungen von der Sperrung ausgenommen wurden. Begründet wurde die Kontosperre damit, dass der Verdacht bestehe, dass die auf den Bankkonti des Beschwerdeführers befindli- chen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Es müs- se nach dem aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden, dass die der 2 Restitution bzw. Einziehung unterliegenden, deliktisch erlangten Vermögenswerte und Gegenstände grösstenteils nicht mehr vorhanden seien. In entsprechendem Ausmass seien die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Sicherstellung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Zudem seien Vermögenswerte des Be- schwerdeführers zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ent- schädigungen zu beschlagnahmen. Am 10. März 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft, dass die am 27. Februar 2020 gesperrten Konti des Beschwerdeführers zu saldieren seien und die C.________(Bank) wurde angewiesen, das jeweilige Ab- schlussbetreffnis der Konti der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Die Staatsan- waltschaft hielt in dieser Verfügung fest, dass die Konti mit Verfügung vom 27. Fe- bruar 2020 im Hinblick auf eine spätere Beschlagnahme und Verwertung im Rah- men des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens gesperrt worden sei- en. Um die Vermögenswerte überhaupt formell beschlagnahmen und deren Wert nach Saldierung erfassen zu können, sei die Kontosaldierung und Überweisung der Vermögenswerte erforderlich. Die eigentliche Beschlagnahmeverfügung erfolge nach Eingang der Kontounterlagen (Hervorhebung beigefügt). Am 17. März 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Saldi der vorstehend genannten Konti. Sie begründete die Beschlagnahmeverfügung mit Ausnahme von ein paar wenigen Ergänzungen gleich wie die Kontosperre vom 27. Februar 2020. 2.4 Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Kontosperre eine be- sondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundgerichts 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 Vor Art. 263-268 StPO und N. 15 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 266 StPO) und als solche angefochten werden kann. Ebenfalls ist es richtig, dass Beschlagnahmeverfügungen prozessleitende Verfü- gungen darstellen, mittels welchen einstweilen Beschlagnahmen für eine unbe- stimmte Dauer angeordnet werden. Solche Verfügungen mit Dauerwirkung müssen an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind des- halb grundsätzlich abänderbar. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Betroffenen, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Wiedererwägungsgesuche können in ein heikles Spannungsverhältnis zu Rechtsmittelfristen treten. Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, eine verpasste Beschwerdefrist wiederherzustellen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können. Bezieht sich ein Wiedererwägungsgesuch einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfügung und behauptet der Betroffene keine Veränderung der Sach- und Rechtslage, ist er nicht zu hören (vgl. zum Ganzen: GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 466 ff.; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8b f. zu Art. 396 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend hat nicht der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Kontosperre ersucht, sondern die Staatsanwaltschaft hat eine neue Beschlagnahmeverfügung erlassen. Die angefochtene Verfügung betrifft zwar dieselben Konti, welche bereits 3 mit Verfügung vom 27. Februar 2019 gesperrt worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat indes am 27. Februar 2019 keinen konkreten Betrag beschlagnahmt. Vielmehr hat sie Eingänge, Gutschriften, Daueraufträge sowie LSV-Belastungen weiterhin zugelassen. Die Bankkonti unterlagen demnach nach wie vor Schwankungen. Bei der ursprünglichen Sperrungsverfügung vom 27. Februar 2019 ging es offensicht- lich vorerst darum zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin über seine Konti bei der C.________(Bank) verfügen kann (Verfügungssperre). Mithin wurden die Verfügungen zwar nahezu identisch begründet, der konkret beschlagnahmte Betrag stand indes erst mit vorliegend angefochtener Verfügung fest. Folglich muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, hiergegen das Rechtsmittel zu ergrei- fen. Es geht offensichtlich nicht darum, eine unbenutzt verstrichene Beschwerde- frist wiederherzustellen resp. die Beschwerdefrist zu umgehen. Dass der Be- schwerdeführer die ursprüngliche Kontosperre nicht angefochten hat, erscheint vielmehr nachvollziehbar, konnte er dannzumal doch noch keine Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des beschlagnahmten Betrags machen. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan, dass sich seit der Kontosperre vom 27. Februar 2019 die Verhältnisse innerhalb des Strafverfahrens erheblich geän- dert haben (Abschluss der Ermittlungen; In-Aussicht-Stellen der Einstellung einiger Vorwürfe, welche zum Zeitpunkt der Kontosperre noch aktuell waren), weshalb ei- ne Überprüfungsmöglichkeit auch aus diesem Grund indiziert ist. Allein der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügungen beinahe identisch begründet hat, kann nicht dazu führen, dass dadurch die Beschwerdemöglichkeit ausgehebelt wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch die Beschlagnahme der saldierten Konti unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Ver- fügung ein, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme nicht nötig sei. Die Staats- anwaltschaft vermöge nicht darzulegen, dass er sich seiner möglichen Zahlungs- pflicht entziehen würde. Er habe nur geringe finanzielle Verpflichtungen. Im Som- mer 2020 werde er seine Lehre als Automobilfachmann abschliessen; er habe zu- dem seitens seines Arbeitgebers eine Zusage für eine Festanstellung. Er werde deshalb in unmittelbarer Zukunft ein vielfach höheres Einkommen erzielen, wobei seine Ausgaben gleichzeitig relativ gering bleiben würden. Zudem habe er keine Anstalten gemacht, irgendwelche Vermögenswerte zu verschleiern oder ver- schwinden zu lassen. Dass er angeblich erbeutete Geldbeträge hauptsächlich für seinen Lebenswandel verwendet habe, vermöge für sich allein nicht nahezulegen, dass er die beschlagnahmten Vermögenswerte bei einer Freigabe sofort gezielt verbrauchen werde. Seine im Zeitraum vor Eröffnung des Strafverfahrens vorge- nommenen, noch eher unreflektierten Handlungen, würden keine genügenden Hinweise auf seine mutmassliche Zahlungsmoral liefern. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fusse auf reinen Vermutungen. Betreffend die Restitutionsbe- schlagnahme habe die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, in welchem Ausmass er sich bereichert haben solle, weshalb diese unzulässig sei. Die komplexen Ver- hältnisse würden die Staatsanwaltschaft nicht davon entbinden, genauere Aus- führungen hierzu zu machen. Es könne nicht einzig auf die Deliktssumme für jeden 4 Einbruchdiebstahl abgestellt werden. Das Deliktsgut sei jeweils mit anderen be- schuldigten Personen zu teilen gewesen. Ausserdem sei sein Tatbeitrag nicht stets gleich gewesen, sondern er habe teilweise auch eine untergeordnete Rolle gehabt. Es könne folglich auch nicht strikt auf eine Pro-Kopf-Teilung abgestellt werden. Es würden ihm zudem lediglich zwei Transaktionen (Gesamtbetrag: CHF 1'281.30) zur Last gelegt, welche im Zusammenhang mit dem Geldwäschereitatbestand stehen sollen. Diese Präzisierung fehle in der angefochtenen Verfügung. Auch werde darin der Umstand nicht berücksichtigt, dass anschliessend Notengeld vom Bankkonto abgehoben und unter den Mitttätern geteilt worden sei. Die Restitutionsbeschlag- nahme sei ferner unverhältnismässig, da sich der Vorwurf der Geldwäscherei auf einen Gesamtbetrag von CHF 1'281.30 beziehe, während ein Betrag von CHF 8'381.30 beschlagnahmt worden sei. Die Unverhältnismässigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschlagnahme praktisch sein gesamtes liquides Vermögen betreffe, da sein Lehrlingslohn relativ gering sei. 4. 4.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; Kostendeckungsbeschlagnahme), dem Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (Bst. d; Einziehungsbeschlag- nahme). 4.2 Die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzu- ziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder (im Falle der Einziehung) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu beloh- nen (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhal- ten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht be- steht (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO). Der präzise Wert der delik- tisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je be- kannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils). Der Beschlag hat demnach die Werte in dem Aus- mass zu erfassen, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). 4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Anders als die Einziehungsbeschlagnahme kommt eine Re- stitution an den Geschädigten nur in Betracht, wenn die betreffenden Beschlag- nahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Als unechtes Sur- rogat gilt auch angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa, wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anders Konto überwiesen wird (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 263 StPO). 5 4.4 Nach Art. 71 Abs. 1 StGB können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Sowohl diese Art der Beschlag- nahme als auch die Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO setzen keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richten sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO). 4.5 Im Untersuchungsstadium handelt es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung verei- teln kann. Um diesem Zweck der Beschlagnahme Genüge zu tun, muss sie regel- mässig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO) respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.). Nach der Praxis des Bun- desgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgaran- tie vereinbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahme- substrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 304 vom 20. August 2019 E. 4.1). 4.6 Die Voraussetzungen der Beschlagnahme der Saldi der drei auf den Beschwerde- führer lautenden Konti Nr. a.________, b.________ und c.________ sind vorlie- gend erfüllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zu Recht dargetan hat, können die Vermögenswerte für verschiedene Zwe- cke beschlagnahmt werden. Dies ist insbesondere bei komplexen Verhältnissen angezeigt, wenn sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht zuverlässig sagen lässt, ob die Vermögenswerte letztlich dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Vorausset- zungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl offenbleiben (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Oftmals lässt sich vor dem En- durteil auch nicht mit Sicherheit sagen, ob darüber hinaus ein allfälliger Überschuss verbleiben wird, der zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen ist. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, kann die Beschlagnahme daher zusätzlich auch als Kostendeckungsbe- schlagnahme verfügt werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung hinter derjenigen der Restitution zurückzutreten hat, und nicht beide Gründe für die Beschlagnahme gleichzeitig geltend gemacht werden können, geht daher fehl. Dass die Restituti- onsbeschlagnahme grundsätzlich der Einziehungs- resp. Ersatzforderungsbe- 6 schlagnahme vorgeht, hindert die Staatsanwaltschaft nicht, beide Zwecke zur Be- gründung der Beschlagnahme aufzuführen. 4.7 Vorliegend liegen zweifellos komplexe Verhältnisse vor, weshalb eine mehrspurige Begründung der Staatsanwaltschaft resp. eine Beschlagnahme zu mehreren Zwe- cken gerechtfertigt war. Es liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einzie- hungs- resp. Restitutionsbeschlagnahme als auch diejenigen für eine Ersatzforde- rungs- und Kostendeckungsbeschlagnahme vor. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt sechs Einbruchdiebstähle zur Last gelegt wer- den, welche er in Mittäterschaft begangen haben soll. Er ist grösstenteils geständig und bestreitet den hinreichenden Tatverdacht zu Recht nicht. Der Gesamtdeliktsbe- trag für die Einbruchdiebstähle beläuft sich auf CHF 79’858.55 und der Gesamts- chaden auf CHF 33'950.10. Der Beschwerdeführer hat die Einbruchdiebstähle gemäss eigenen Aussagen in unterschiedlichen Kompositionen zusammen mit je- weils 1-4 Mittätern begangen. Unbestritten ist auch, dass er als Mittäter Deliktsgut erhalten hat. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist indes angesichts der hohen Deliktsbeträge der sechs Einbruchdiebstähle (insge- samt CHF 79’858.55) und des erheblichen Sachschadens (insgesamt CHF 33'950.10), welcher zudem mittäterschaftlich begangen worden ist, auch ge- gen Ende der Voruntersuchung nicht leicht voraussehbar, für welchen konkreten Deliktsbetrag der Beschwerdeführer, allenfalls solidarisch, letztendlich haftbar ge- macht werden kann (vgl. dazu auch E. 4.2 hiervor). Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer an den Einbruchdiebstählen massgeblich beteiligt gewesen ist. Auch ein «Schmiere-Stehen» kann dabei nicht bloss als völlig untergeordneter Tat- beitrag betrachtet werden, zumal es an ihm gelegen hat, die weiteren Mittäter zu warnen und so zu verhindern, dass sie erwischt werden. Zudem soll sich der Be- schwerdeführer bei den Einbruchdiebstählen z.N. I.________ (Deliktssumme: CHF 8'460.00; 4 Mittäter), z.N. D.________ (Deliktssumme: CHF 21'649.10; 2 Mit- täter), z.N. E.________ (Deliktssumme: CHF 1'936.00; 3 Mittäter) und z.N. F.________ (Deliktssumme: CHF 5'881.00; 1 Mittäter) gemeinsam mit weiteren Mittätern gewaltsam Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschafft und De- liktsgut behändigt haben. Angesichts dessen erscheint es beim vorliegenden Stand des Verfahrens alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer einen Ge- samtdeliktsanteil von mindestens rund CHF 8'000.00 erhalten haben soll (vgl. auch Z. 336 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. März 2019, wonach der Beschwerdeführer aussagte, dass, wer am Einbruchdiebstahl mehr gemacht hat, mehr Geld bekommen hat). Der beschlagnahmte Betrag von CHF 8'381.30 stellt nicht einmal einen Neuntel der mittäterschaftlich erbeuteten Gesamtdeliktssumme dar, wobei diese im Einzelnen lediglich mit maximal 1-4 Mittätern zu teilen war. Die Staatsanwaltschaft hat mithin weder eine strikte Pro-Kopf-Teilung vorgenommen, noch hat sie dem Beschwerdeführer die gesamte Deliktssumme zugeordnet. Diese wurde lediglich ins Verhältnis zu seinen jeweiligen Tatbeiträgen gesetzt. In der an- gefochtenen Verfügung wurde sodann zutreffend ausgeführt, dass die der Restitu- tion bzw. Einziehung unterliegenden deliktischen Vermögenswerte offensichtlich zum grössten Teil nicht mehr vorhanden sind und im entsprechenden Ausmass voraussichtlich Ersatzforderungen auszusprechen sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich der Haftverhandlung vom 18. Januar 2019 7 ausgesagt, dass ein Deliktsbetrag von CHF 4’500.00 aus dem Einbruchdiebstahl z.N. F.________ gemeinsam im Ausgang ausgegeben worden sei (vgl. S. 4 Z. 24 f. des Protokolls). Es ist davon auszugehen, dass mit einem Grossteil des weiter er- beuteten Deliktsguts dasselbe/ähnliches geschehen ist, zumal dieses offenbar nicht mehr auffindbar ist. D.h. der grösste Teil der vom Beschwerdeführer be- schlagnahmten Vermögenswerte wurde im Sinne einer Ersatzforderung beschlag- nahmt. 4.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt des Weiteren die Auffassung der Ge- neralstaatsanwaltschaft, dass auch die beschlagnahmten Vermögenswerte selber als komplex zu bezeichnen sind. Auf die fraglichen Konti wurden einerseits unbe- strittenermassen legale Geldbeträge einbezahlt und andererseits auch Einzahlun- gen getätigt, welche deliktischer Herkunft sein könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft edierten Bankkon- tounterlagen auffällt, dass der Beschwerdeführer diverse Einzahlungen an ver- schiedenen Bankautomaten getätigt hat, bei welchen es sich offensichtlich (teilwei- se) um Münzgeldeinzahlungen handelt. Die diesbezüglichen Einzahlungen muten seltsam an, zumal sie teilweise nur wenige Tage im Nachgang an die ihm vorge- worfenen Einbruchdiebstähle erfolgten. Wie es sich genau damit verhält, ist derzeit schwierig zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer jeden- falls hinsichtlich der Einzahlungen vom 21. Mai 2018 im Betrag von CHF 38.30 so- wie vom 18. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'243.00 Geldwäscherei vor, d.h. es ist insoweit von deliktisch erlangten Vermögenswerten auszugehen. Der Be- schwerdeführer ist betreffend die Einzahlung vom 18. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'243.00 geständig, dass es sich um Deliktsgut (Münzgeld) aus dem Ein- bruchdiebstahl z.N. G.________ gehandelt hat (vgl. Z. 180 ff. der Einvernahme vom 27. Februar 2020). Diese Vermögenswerte unterliegen demnach der Einzie- hung/Restitution resp. – soweit sie nicht mehr vorhanden sind – der Ersatzforde- rungsbeschlagnahme. Dass lediglich in Bezug auf die Einzahlungen von insgesamt CHF 1'281.30 der Vorwurf deliktischer Herkunft (Geldwäscherei) erhoben wurde, lässt die Beschlagnahme im Betrag von CHF 8'381.30 mit Blick auf die dem Be- schwerdeführer mutmasslich zugekommene Deliktsumme nicht als unverhältnis- mässig erscheinen. 4.9 Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich ent- ziehen will, insbesondere durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauchs ihres Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. De- zember 2013 E. 2.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO; HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 268 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in der angefochtenen Verfügung Folgendes festgehalten: Der Beschuldigte hat einen Grossteil der erbeuteten Geldbeträge zur Finanzierung seines Lebens- wandels ausgegeben. Gestützt darauf bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht entziehen und das Geld anderweitig verwenden könnte, wenn die fraglichen Vermö- genswerte nicht beschlagnahmt würden. Dem Beschuldigten obliegen weiter keine (bspw. familien- rechtlichen) Unterstützungspflichten, sondern er wird im Gegenteil von seinen Eltern finanziell unter- 8 stützt und weist aufgrund seines bei den Eltern liegenden Wohnortes und der elterlichen Unterstüt- zung bezüglich der notwendigen Lebenshaltung nur geringe Ausgaben auf (vgl. Kontoeditionen der jeweiligen Konten des Beschuldigten). Einnahmenseitig erzielt der Beschuldigte mit seinem Lehrlings- lohn naturgemäss kein grösseres Einkommen, was einen weiteren Anreiz darstellt, die auf den Konti befindlichen Vermögenswerte zu beziehen und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entzie- hen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass er das angeblich erbeutete Deliktsgut hauptsächlich für seinen Lebenswandel (insbe- sondere für den Ausgang) ausgegeben hat, klar für einen gezielten Verbrauch sei- nes Vermögens und damit für eine Entziehung seiner allfälligen Zahlungspflicht. Hierbei handelte es sich nicht um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft, sondern der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass er das Deliktsgut ge- meinsam mit den Mittätern im Ausgang ausgegeben hat. Das von der Staatsan- waltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2, wonach Fahrzeuge, welche auf das Unternehmen der beschuldigten Person ein- gelöst waren, unmittelbar nach deren Verhaftung den Eigentümer wechselten, ist durchaus mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, hat der Beschwerdefüh- rer durch Verbrauch des angeblich erbeuteten Deliktsguts dieses doch gleicher- massen sogleich zum Verschwinden gebracht. Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, es habe sich um unreflektierte Handlungen vor Eröffnung des Strafver- fahrens gehandelt, muss dies als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer offenbar nur sehr geringe Ausgaben hat. Indes verfügt er auch lediglich über einen tiefen Lehrlingslohn (CHF 950.00 brut- to/Monat; vgl. Z. 332 des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2020). Die geringen Ausgaben lassen gesamthaft betrachtet deshalb nicht unweigerlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner allfälligen Zahlungspflicht nachkommen wird. Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde denn auch zu Recht dargetan, dass zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts der derzeiti- gen wirtschaftlichen Lage nicht absehbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung im Juni 2020 eine Festanstellung erhalten wird. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr geltend gemacht resp. belegt. Angesichts des geringen Einkommens des Beschwerdeführers und des bereits getätigten Verbrauchs von Deliktsgut lie- gen demnach hinreichende Anhaltspunkte für die Vermutung vor, dass sich der Beschwerdeführer seiner allfälligen Zahlungspflicht entziehen könnte. Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die Staatsanwaltschaft die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Es gilt zu berücksichtigten, dass sich die anfallenden Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die einzelnen Rechnungsposten zu kennen. Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermö- genswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, 9 deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Straftatbeständen, der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der aufwändigen Ermittlungen, die zur Klärung der Straftatbestände erforderlich waren, erscheint es verhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft von Verfahrenskosten von mehreren CHF 10'000.00 ausge- gangen ist. Sie hat sich dabei offensichtlich von sachlichen Kriterien leiten lassen. Das Übermassverbot ist daher nicht verletzt, was auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme als unverhältnismässig erachtet, da sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss vorliegender Bankunterlagen bis- lang offenbar mit seinem Lehrlingslohn und finanzieller Unterstützung seiner Eltern sowie seinen geringen Ausgaben gut zurechtgekommen ist und sein Vermögen ge- rade nicht anzerren musste. 4.10 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme der drei Bankkonti des Beschwerde- führers bei der C.________(Bank) im Umfang von CHF 8'381.30 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11