3. Den Beschwerdeführern wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘333.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet, so dass ihnen eine Entschädigung von CHF 933.35 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)