1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Beschwerdeführer werden als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.