Zudem wurde die Redaktion der Beschwerde aufgrund der fehlenden Akten erschwert und dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben. Berechtigt sind die Beschwerdeführer zu zwei Dritteln der Entschädigung, womit diese im Ergebnis auf CHF 1‘333.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Dieser Betrag wird mit den den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: