17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 als überhöht, eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 hingegen für angemessen. Berücksichtigt wird dabei der Umstand, dass die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen Verweise auf Literatur, Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung sehr umfangreich waren. Zudem wurde die Redaktion der Beschwerde aufgrund der fehlenden Akten erschwert und dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben.