14 14. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). In ihren Rechtsbegehren beantragen sie eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00, führen in der Begründung jedoch einen Betrag von CHF 2‘000.00 auf. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 als überhöht, eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 hingegen für angemessen.