Dieser Zuspruch erfolgte jedoch gestützt auf ein unpräzises Rechtsbegehren, dass auslegungsbedürftig war (vgl. oben, E. 5). Daher werden die Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln als obsiegend, im Umfang von einem Drittel als unterliegend betrachtet. Ihnen wird ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 400.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.