13. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig durchgedrungen. Hingegen wurde festgestellt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist und es wurde ihnen ein auf den Strafpunkt beschränktes Recht zur Teilnahme am Verfahren zugesprochen. Dieser Zuspruch erfolgte jedoch gestützt auf ein unpräzises Rechtsbegehren, dass auslegungsbedürftig war (vgl. oben, E. 5).