Die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, steht ihnen auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist ihre Beschwerde, soweit sie die uneingeschränkte Zulassung zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren beantragen, abzuweisen. Hingegen ist den Beschwerdeführern das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolger nach Art.