12. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Gesetzesänderung, wonach Haftungsansprüche gegen ein Listenspital neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts. Die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen.