Sie sind nach Art. 459 Abs. 1 ZGB mangels Nachtkommen und mangels Ehefrau seine nächsten gesetzlichen Erben und können somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein ausdrücklicher Verzicht von E.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor. Demnach sind die Beschwerdeführer als seine nächsten Erben berechtigt, sich als Privatkläger, beschränkt auf den Strafpunkt, am Verfahren zu beteiligen.