Unabhängig davon, wie rasch der Tod danach eintritt, muss der Sterbende in diesem unter Umständen äusserst kurzen Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Ansonsten würden auch hier Angehörige von Opfern, die sofort versterben, schlechter gestellt als solche von Geschädigten, bei denen der Tod erst nach einer gewissen Zeit eintritt. Eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Den Angehörigen eines Opfers muss es daher möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen und somit an sei-