121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können. Solche Ungleichbehandlungen sind jedoch hinzunehmen, da Angehörige mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen den Staat dafür den Vorteil haben, auf einen zuverlässigen Schuldner zurückgreifen zu können (vgl. oben, E. 7.2).