Einleuchtend scheint dabei, dass ein Verstorbener aus seinem eigenen Tod keine Ansprüche geltend machen kann, da er seinen eigenen Tod ja nicht mehr zur Anzeige bringen kann. Diese Betrachtungsweise vermag in gewissen Konstellationen aber nicht zu befriedigen. Zum einen führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen mit zivilrechtlichen und solchen mit öf- fentlich-rechtlichen Ansprüchen, da nur Erstere über die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können.