Direkt gestützt auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV kann den Beschwerdeführern somit kein Grundrechtsanspruch auf eine Beteiligung an der hier streitigen Untersuchung betreffend aussergewöhnlichem Todesfall zugesprochen werden.