2017, S. 248 Rz. 641; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 105 StPO). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO kann nicht gemeint sein, den Schuldner einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen.