Hierzu ist die höchstrichterliche Rechtsprechung klar: Staatshaftungsansprüche stellen keine zivilrechtlichen Forderungen dar, die im Adhäsionsprozess durchgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass Adhäsionsansprüche von Bundesrechts wegen nur gegen die beschuldigte Person erhoben werden können. Dem Kanton fehlt es an der Kompetenz, in diesem Bereich abweichende Regelungen zu treffen. Demnach sind allfällige Haftungsansprüche der Beschwerdeführer auch nach der im Kanton Bern per 1. Februar 2019 in Kraft gesetzten Änderung des PG und des SpVG nicht adhäsionsfähig.