Bern erfahren Opfer bei der Durchsetzung ihrer Staatshaftungsansprüche gegen Listenspitäler bereits eine Erleichterung. Es würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, ihnen kumulativ dazu weitere Vereinfachungen zuzugestehen. Ausserdem bildeten, soweit vorliegend relevant, einzig prozessuale Fragen Gegenstand der Revision. An der Natur des Haftungsanspruchs ändert sich nichts. Die Haftungsansprüche gegen Listenspitäler stellen also nach wie vor Staatshaftungsansprüche dar. Hierzu ist die höchstrichterliche Rechtsprechung klar: