6 «Für die Zivilgerichtsbarkeit spricht die sachliche Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen: Die Staatshaftungsvoraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit beurteilen sich nach der Rechtsprechung und der Lehre nach den gleichen Grundsätzen wie im Privatrecht. Dazu kommt, dass auch für die Schadensbemessung auf die zivilrechtlichen Grundsätze (namentlich Art. 44 OR) abzustellen ist.