7. 7.1 Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass es sich bei den im Strafverfahren adhäsionsweise vorgebrachten Forderungen um zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa einen Versorgerschaden oder Genugtuung handelt. Dies folgt aus Art. 119 Abs. 2 Bst. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO. Die geltend gemachten Zivilansprüche müssen einigermassen glaubhaft erscheinen; es genügt nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilforderungen zu stützen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 117 StPO).