102 Abs. 1 StPO). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstorbenen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen allfälliger ärztlicher oder anderen Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum stehen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer wird dabei dahingehend ausge- 4 legt, dass sie als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt im Verfahren zugelassen werden möchten.