Unabhängig davon, ob allfällige Haftungsansprüche aus dem sich aus der Sicherheitshaft ergebenden Sonderstatusverhältnis oder aus einem Behandlungsvertrag mit dem Inselspital abgeleitet werden, handelt es sich bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht gegenüber den involvierten Ärzten und anderen Mitarbeitern geltend gemacht werden (Art. 102 Abs. 1 StPO).