Genauso haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Unabhängig davon, ob allfällige Haftungsansprüche aus dem sich aus der Sicherheitshaft ergebenden Sonderstatusverhältnis oder aus einem Behandlungsvertrag mit dem Inselspital abgeleitet werden, handelt es sich bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen um Staatshaftungsansprüche.