Die Suizidhandlung wurde begangen, während E.________ sel. sich in den UPD in Sicherheitshaft befunden hatte. Er verstarb danach im Inselspital Bern. Sowohl die UPD wie auch das Inselspital sind auf der Spitalliste aufgeführt und gehören damit zu den Listenspitälern im Kanton Bern. Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.