Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Den Beschwerdeführern stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Schliesslich könnten sie auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da ihr verstorbener Sohn vor seinem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten.