4. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, die Beschwerdeführer mangels Legitimation als Privatkläger aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende Hauptargumente: Erstens könnten die Beschwerdeführer aus dem Recht auf Leben keinen Anspruch auf Teilnahme am Strafverfahren ableiten. Zweitens könnten sie in diesem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt.