3 verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 393 Abs. 2 StPO), sind damit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung erfüllt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung wird jedoch im Dispositiv des Beschwerdeentscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung berücksichtigt.