Die Akteneinsicht wurde nicht gänzlich verunmöglicht, sondern mit Hindernissen versehen gewährt – nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft hätten die Beschwerdeführer Zugang zu den Akten erhalten. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer. Im Beschwerdeverfahren wurden den Beschwerdeführern die Akten dann zugestellt. Da die Beschwerdekammer sowohl den Sach-