Unter diesen Umständen widerspricht die zusätzliche Erschwerung der Ausübung des Akteneinsichtsrechts dem Grundsatz von Treu und Glauben. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern nicht gleichzeitig mit der Gutheissung ihrer Akteneinsichtsgesuche (und dem Verweis aus dem Verfahren) die Akten auch tatsächlich zukommen liess, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4 Die Akteneinsicht wurde nicht gänzlich verunmöglicht, sondern mit Hindernissen versehen gewährt – nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft hätten die Beschwerdeführer Zugang zu den Akten erhalten.