Die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht waren damit auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt. Es kann nun nicht sein, dass die effektive Gewährung der Einsicht weiter hinausgezögert wird, indem sie an die telefonische Kontaktierung der zuständigen Assistentin geknüpft wird. Diese Vorgehensweise ist umso weniger gerechtfertigt, als den Beschwerdeführern mit der angefochtenen Verfügung sämtliche Rechte im Verfahren, in dem der aussergewöhnliche Tod ihres Sohnes untersucht wird, abgesprochen werden und diese für sie somit einen «Alles-oder-nichts- Entscheid» darstellt.