2017, N. 1 und 7 zu Art. 101 StPO). 3.3 Die Beschwerdeführer hatten mit Schreiben vom 10. und vom 18. November 2019 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens ersucht. Am 27. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung und hiess gleichzeitig die beiden Gesuche um Akteneinsicht gut. Dazu schrieb sie, die Akten könnten bei der zuständigen Assistentin telefonisch angefordert werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht waren damit auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt.