107 Abs. 1 Bst. a StPO). Präzisiert wird diese Bestimmung in Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen können. Unstreitig ist das Akteneinsichtsrecht für die Ausübung der Verfahrensrechte von ausschlaggebender Bedeutung. Der Privatklägerschaft ist die Akteneinsicht nur, aber immerhin so weit zu gewähren, wie es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 und 7 zu Art.