2 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen worden seien. Es gehe nicht an, das Anfechtungsobjekt ohne dazugehörige Akten den Parteien zu übersenden, da Erkenntnisse aus den Akten nicht mehr rechtzeitig in das Verfahren eingebracht werden könnten. Indem die Staatsanwaltschaft nach Gutheissung der Akteneinsichtsgesuche verlange, die Akten erneut bei der zuständigen Assistentin telefonisch anzufordern, werde die Akteneinsicht zudem unrechtmässig verzögert. 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu auch der Anspruch gehört, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 Bst.