2 3. 3.1 Einleitend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, konkret ihres Akteneinsichtsrechts. Sie machen geltend, die Verfahrensakten seien bis zum Tag der Beschwerdeeinreichung nicht bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen, obwohl ihre Akteneinsichtsgesuche in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen worden seien.