Die bisher als Privatkläger konstituierten Beschwerdeführer wurden mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren gewiesen. Dadurch sind sie direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.