Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt darauf wurde am 16. Januar 2020 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und gleichzeitig der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 28. Januar 2020 wurden die Aktenkopien BA 19 544 und das Beschwerdedossier BK 20 13+14 Rechtsanwalt C.________ zur Einsichtnahme übermittelt.