Die Beschwerdeführer werden zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren zugelassen. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. 2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 27.12.2019 der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Es seien den Beschwerdeführern die paginierten Verfahrensakten durch das Obergericht zuzustellen, unter Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde.