Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 13 + 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 (BA 19 554) Erwägungen: 1. Am 4. August 2019 beging E.________ sel., der sich damals auf der Station Etoine der universitären psychiatrischen Dienste Waldau (nachfolgend: UPD) in Sicher- heitshaft befand, Suizid bzw. einen Suizidversuch, indem er sich am Bändel seiner Hose aufhängte. Er wurde ins Inselspital Bern eingeliefert, wo er am 6. August 2019 verstarb. Tags darauf wurde eine Untersuchung zur Abklärung des ausser- gewöhnlichen Todesfalls eröffnet. Die Eltern des Verstorbenen, B.________ und D.________, konstituierten sich mit Schreiben vom 10. November 2019 als Privat- kläger im Verfahren. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B.________ und D.________ mangels Legitimation zur Privatklage aus dem Ver- fahren. Dagegen erhoben B.________ und D.________ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 9. Januar 2020 Beschwerde und stellten dabei folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27.12.2019 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden. Die Beschwerdeführer werden zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren zugelassen. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. 2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 27.12.2019 der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Subeventualiter: Es seien den Beschwerdeführern die paginierten Verfahrensakten durch das Obergericht zuzustellen, unter Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt darauf wurde am 16. Januar 2020 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und gleichzeitig der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde abgewiesen. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 28. Januar 2020 wurden die Aktenkopien BA 19 544 und das Beschwerdedossier BK 20 13+14 Rechtsan- walt C.________ zur Einsichtnahme übermittelt. 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig für die Be- handlung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die bisher als Privatkläger konstituierten Be- schwerdeführer wurden mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren ge- wiesen. Dadurch sind sie direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 2 3. 3.1 Einleitend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör, konkret ihres Akteneinsichtsrechts. Sie machen geltend, die Verfah- rensakten seien bis zum Tag der Beschwerdeeinreichung nicht bei ihrem Rechts- vertreter eingegangen, obwohl ihre Akteneinsichtsgesuche in Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung gutgeheissen worden seien. Es gehe nicht an, das Anfechtungs- objekt ohne dazugehörige Akten den Parteien zu übersenden, da Erkenntnisse aus den Akten nicht mehr rechtzeitig in das Verfahren eingebracht werden könnten. In- dem die Staatsanwaltschaft nach Gutheissung der Akteneinsichtsgesuche verlan- ge, die Akten erneut bei der zuständigen Assistentin telefonisch anzufordern, wer- de die Akteneinsicht zudem unrechtmässig verzögert. 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu auch der Anspruch gehört, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Präzisiert wird diese Bestimmung in Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wich- tigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen können. Unstrei- tig ist das Akteneinsichtsrecht für die Ausübung der Verfahrensrechte von aus- schlaggebender Bedeutung. Der Privatklägerschaft ist die Akteneinsicht nur, aber immerhin so weit zu gewähren, wie es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 und 7 zu Art. 101 StPO). 3.3 Die Beschwerdeführer hatten mit Schreiben vom 10. und vom 18. November 2019 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens ersucht. Am 27. Dezember 2019 er- liess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung und hiess gleichzeitig die beiden Gesuche um Akteneinsicht gut. Dazu schrieb sie, die Akten könnten bei der zuständigen Assistentin telefonisch angefordert werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht waren damit auch nach Ansicht der Staatsan- waltschaft erfüllt. Es kann nun nicht sein, dass die effektive Gewährung der Ein- sicht weiter hinausgezögert wird, indem sie an die telefonische Kontaktierung der zuständigen Assistentin geknüpft wird. Diese Vorgehensweise ist umso weniger gerechtfertigt, als den Beschwerdeführern mit der angefochtenen Verfügung sämt- liche Rechte im Verfahren, in dem der aussergewöhnliche Tod ihres Sohnes unter- sucht wird, abgesprochen werden und diese für sie somit einen «Alles-oder-nichts- Entscheid» darstellt. Für die Anfechtung dieser Verfügung blieben ihnen nur zehn Tage Zeit. Unter diesen Umständen widerspricht die zusätzliche Erschwerung der Ausübung des Akteneinsichtsrechts dem Grundsatz von Treu und Glauben. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern nicht gleichzeitig mit der Gutheis- sung ihrer Akteneinsichtsgesuche (und dem Verweis aus dem Verfahren) die Akten auch tatsächlich zukommen liess, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. 3.4 Die Akteneinsicht wurde nicht gänzlich verunmöglicht, sondern mit Hindernissen versehen gewährt – nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwalt- schaft hätten die Beschwerdeführer Zugang zu den Akten erhalten. Die Gehörsver- letzung wiegt somit nicht schwer. Im Beschwerdeverfahren wurden den Beschwer- deführern die Akten dann zugestellt. Da die Beschwerdekammer sowohl den Sach- 3 verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 393 Abs. 2 StPO), sind damit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung erfüllt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung wird jedoch im Dispositiv des Beschwerdeentscheids festgehal- ten und bei der Kostenverlegung berücksichtigt. 4. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, die Beschwerdeführer mangels Legi- timation als Privatkläger aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende Hauptargu- mente: Erstens könnten die Beschwerdeführer aus dem Recht auf Leben keinen Anspruch auf Teilnahme am Strafverfahren ableiten. Zweitens könnten sie in die- sem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausge- schlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Straf- punkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Den Beschwerdeführern stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Schliesslich könnten sie auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da ihr verstorbener Sohn vor seinem Tod keine Ansprüche erwor- ben habe, die beerbt werden könnten. 5. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Tod von E.________ sel. von Seiten der involvierten staatlichen Stellen Sorgfaltspflich- ten verletzt wurden. Namentlich werfen die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 10. November 2019 die Frage auf, wie es zum Suizid kommen konnte und ob sämtliche Vorsichtsmassnahmen ergriffen worden seien. Fraglich sei, ob es zu ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung einer bestimmten Person gekommen sei oder ob or- ganisatorische Mängel festzustellen seien. Die Suizidhandlung wurde begangen, während E.________ sel. sich in den UPD in Sicherheitshaft befunden hatte. Er verstarb danach im Inselspital Bern. Sowohl die UPD wie auch das Inselspital sind auf der Spitalliste aufgeführt und gehören damit zu den Listenspitälern im Kanton Bern. Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätig- keit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Genauso haften öffentliche Organisatio- nen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmit- telbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Unabhängig davon, ob allfällige Haftungsansprüche aus dem sich aus der Sicherheitshaft ergebenden Sonderstatusverhältnis oder aus einem Behandlungs- vertrag mit dem Inselspital abgeleitet werden, handelt es sich bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht gegenüber den involvierten Ärzten und anderen Mitarbeitern geltend gemacht werden (Art. 102 Abs. 1 StPO). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstor- benen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen all- fälliger ärztlicher oder anderen Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum ste- hen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer wird dabei dahingehend ausge- 4 legt, dass sie als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt im Verfahren zugelassen werden möchten. 6. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betrof- fenen Angehörigen einer geschädigten Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 115 StPO). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO), ein. Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte. So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privat- rechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Stirbt das Opfer infolge der Straftat oder später, können seine Angehörigen, sofern sie erbberechtigt sind, über die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO am Verfah- ren teilnehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 49 zu Art. 115 StPO). 7. 7.1 Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen die glei- chen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass es sich bei den im Strafverfahren adhäsionsweise vorgebrachten Forderungen um zi- vilrechtliche Ansprüche, wie etwa einen Versorgerschaden oder Genugtuung han- delt. Dies folgt aus Art. 119 Abs. 2 Bst. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO. Die gel- tend gemachten Zivilansprüche müssen einigermassen glaubhaft erscheinen; es genügt nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilforderungen zu stützen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 117 StPO). Adhäsionsfähig sind somit nur privatrechtliche, also im Privatrecht gründende Ansprüche (BGE 125 IV 161 E. 2a; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 203 Rz. 561). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine For- derungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durchgesetzt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO). Gleichermassen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 125 IV 161 E. 2a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 StPO). Darunter fallen auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (BGE 131 I 455 5 E. 1.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3; 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1; 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). 7.2 Mit dieser Konzeption geht offensichtlich eine Ungleichbehandlung von Opfern re- sp. Angehörigen von Opfern je nach Rechtsnatur ihrer Haftungsansprüche einher. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Ungleichbehandlung jedoch ge- rechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass Ansprüche gegen den Staat den mate- riellen Vorteil mit sich bringen würden, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenü- berzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Opfer kumulativ dazu weitere Verfahrensprivi- legien, wie sie der Adhäsionsprozess mit sich bringe, zu gewähren (BGE 128 IV 188 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.3). Die- se unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) festgelegten Grundsätze würden auch nach Inkrafttreten der StPO Geltung beanspruchen. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungs- ansprüche zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren nicht gleichzustellen seien, sei daher nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2). Als weiterer Grund für die dargestellte Praxis wird das System der ausschliessli- chen Staatshaftung angeführt. Demnach steht dem Opfer nur ein öffentlich- rechtlicher Haftungsanspruch gegen das Gemeinwesen, jedoch kein direkter An- spruch gegenüber dem fehlbaren Staatsangestellten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E. 2.3). 7.3 Damit kann mit Blick auf den vorliegenden Fall als erstes Zwischenfazit festgehal- ten werden, dass den Beschwerdeführern allfällige aus dem Tod ihres Sohnes fliessende Haftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen können, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handelt. 8. 8.1 Es fragt sich, ob aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung von Staatshaftungs- ansprüchen im Kanton Bern eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist. Seit 1. Februar 2019 enthält das PG nämlich eine Bestimmung, wonach Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen sind (Art. 104a Abs. 3 PG). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Gleiches ergibt sich aus dem neuen Art. 117 des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG; BSG 812.11). Im Vortrag des Regierungsrates vom 7. Februar 2018 an den Grossen Rat, S. 5 heisst es dazu: 6 «Für die Zivilgerichtsbarkeit spricht die sachliche Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen: Die Staatshaftungsvoraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit beurteilen sich nach der Rechtsprechung und der Lehre nach den gleichen Grundsätzen wie im Privatrecht. Dazu kommt, dass auch für die Schadensbemessung auf die zivil- rechtlichen Grundsätze (namentlich Art. 44 OR) abzustellen ist. Entsprechend stellen sich im Staats- haftungsverfahren weitgehend gleiche Beweis- und Rechtsfragen wie in zivilrechtlichen Haftungsfäl- len. (…) Für den Verweis der Spitalhaftungsfälle auf den zivilrechtlichen Weg spricht schliesslich, dass auf die- se Weise jedenfalls für die Beurteilung des Rechtswegs resp. der Zuständigkeit die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung entfällt. Die Verfahrensgleichheit bedeutet, dass die geschädigte Person im gleichen zivilprozessualen Verfahren vor dem Regionalgericht verschiedene Haftungsbestimmungen geltend machen kann. Die Rechtslage wird dadurch in prozessualer Hinsicht vereinfacht. Zudem unterscheiden sich die materiellen Haf- tungsvoraussetzungen bei den verschiedenen Haftungsarten nicht. Massgebendes Kriterium, ob ein Arzt oder ein Spital haftet, ist die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.» 8.2 Auf den ersten Blick deuten diese Ausführungen auf eine Abweichung vom bisheri- gen Grundsatz hin, zumal die in Frage stehenden Staatshaftungsansprüche nach der Gesetzesänderung sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht weitge- hend nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Ruft man sich jedoch die Begründung des Bundesgerichts, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Opfern mit zivilrechtlichen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt ist, in Erinnerung, sieht das Ergebnis anders aus. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass die Staatshaftung aufgrund der Person des Schuldners bereits eine Privilegierung darstelle und den betroffenen Opfern darüber hinaus keine zusätzlichen Vorteile gewährt werden sollen. Durch die Gesetzesänderung im Kanton Bern erfahren Opfer bei der Durchsetzung ihrer Staatshaftungsansprüche gegen Listenspitäler bereits eine Erleichterung. Es würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, ihnen kumulativ dazu weitere Vereinfachungen zuzugestehen. Ausserdem bildeten, soweit vorliegend re- levant, einzig prozessuale Fragen Gegenstand der Revision. An der Natur des Haf- tungsanspruchs ändert sich nichts. Die Haftungsansprüche gegen Listenspitäler stellen also nach wie vor Staatshaftungsansprüche dar. Hierzu ist die höchstrichter- liche Rechtsprechung klar: Staatshaftungsansprüche stellen keine zivilrechtlichen Forderungen dar, die im Adhäsionsprozess durchgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass Adhäsionsansprüche von Bundesrechts wegen nur gegen die be- schuldigte Person erhoben werden können. Dem Kanton fehlt es an der Kompe- tenz, in diesem Bereich abweichende Regelungen zu treffen. Demnach sind allfälli- ge Haftungsansprüche der Beschwerdeführer auch nach der im Kanton Bern per 1. Februar 2019 in Kraft gesetzten Änderung des PG und des SpVG nicht adhäsi- onsfähig. 9. 9.1 Der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Forderungen vom Ad- häsionsverfahren mag für die Betroffenen mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot 7 nur schwer nachvollziehbar sein (vgl. die Kritik an dieser Praxis von THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 39 f. zu Art. 81 BGG; SCHODER, Geschädigte, Opfer und Angehörige mit Staatshaftungsansprüchen, in: Jusletter 17. Dezember 2018, S. 4; OEHEN, Opfer zweiter Klasse: Opfer staatlicher Gewalt und die Beschwerde in Strafsachen, in: sui generis 2015, S. 44 ff.; ABO YOUSSEF, Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen, in: forumpoenale 5/2010 S. 317). Diese kritischen Stimmen blenden jedoch aus, wie ein Strafprozess mit adhäsionsweisen Zivilforderungen praktisch vonstattengeht und welcher Charakter einem solchen Prozess innewohnt. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess (DOLGE, a.a.O, N. 9 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 203 Rz. 561). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsan- waltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die Person, die Anzeige erstattet, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und durch Verfahrenshandlungen beschwer- te Dritte. Werden diese Personen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, stehen ih- nen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO gelten namentlich Personen, die aufgrund ei- ner Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen betroffen sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 248 Rz. 641; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 105 StPO). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO kann nicht gemeint sein, den Schuldner einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zu- sammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis des durch Verfahrenshandlungen beschwer- ten Dritten würde nämlich bedeuten, dass bei jeder Ermittlungshandlung ein Vertre- ter des Staats resp. der betroffenen Organisationseinheit miteinzubeziehen wäre. Denn theoretisch kann sich jede Ermittlungshandlung, welche zur Ent- oder Belas- tung des Beschuldigten beiträgt, auf die Beurteilung von Haftungsforderungen des Geschädigten auswirken. Der (Dritt-)Schuldner dieser Forderung hat ein direktes Interesse daran, wie die Beurteilung der Forderung ausfällt. Dadurch werden im Umkehrschluss wiederum Verfahrensrechte begründet, die zur Wahrung dieser In- teressen erforderlich sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zu Ende gedacht hätte die zu- ständige staatliche Stelle somit unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a, b, d und e StPO). Dem Vertreter des Staats müsste also beispielsweise bei jeder Einvernahme das Recht zur Teilnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden. Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtli- chen Verantwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Be- 8 schleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung. 9.2 Zu bedenken ist zudem, dass sich im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen im Medizinalbereich in der Regel komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, deren Abklärung entsprechend aufwändig ist. Mit derartigen Fragen konfrontiert, dürfte der Strafrichter sehr häufig auf Art. 126 Abs. 3 StPO zurückgreifen, die Haf- tungsforderung nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Selbst wenn man öffentlich-rechtliche Forderungen im Adhäsi- onsverfahren zulassen würde, käme der Geschädigte in den meisten Fällen somit nicht umhin, einen zweiten Prozess, einhergehend mit zusätzlichem emotionalem und finanziellem Aufwand, anzustreben und zu durchlaufen. Der Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entsteht, dass er seine Forderungen nicht im Strafprozess ad- häsionsweise beurteilen lassen kann, wird dadurch relativiert. 10. 10.1 Fraglich ist, ob den Beschwerdeführern gestützt auf völkerrechtliche und verfas- sungsmässige Garantien ein Grundrechtsanspruch auf Beteiligung am Verfahren zusteht. Art. 2 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, eine ef- fektive Strafverfolgung zu gewährleisten und Tötungsdelikte zu verfolgen und auf- zuklären (BGE 135 I 113 E. 2; 134 IV 297 E. 4.3.5). Der Staat hat sodann ein funk- tionierendes Justizsystem zur Aufklärung der Todesursache und der Verantwort- lichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Ob- hut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 zu Art. 2 EMRK). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: Wenn eine Person unter Umständen ums Leben gekommen ist, die möglicherweise in die Verantwortung des Staats fallen, ist grundsätzlich eine wirksame strafrechtliche Untersuchung si- cherzustellen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Februar 2012 i.S. Kolyadenko and others v. Russia [Urteil Nr. 17423/05] § 188). Sind der Tod oder eine Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt worden, muss hingegen nicht in jedem Fall die Strafjustiz eingeschaltet werden – die Pflicht des Staats kann auch durch dem Opfer zur Verfügung stehende Zivil-, Verwal- tungs- oder Disziplinarverfahren erfüllt werden. Das gilt auch für Todesfälle im Be- reich der medizinischen Versorgung (Urteil des EGMR vom 23. März 2010 i.S. Oyal v. Turkey [Urteil Nr. 4864/05] § 66; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 EMRK). Diese Rechtsprechung hat der EGMR in seinem Urteil vom 25. Juni 2019 i.S. Nico- las Virgiliiu Tanase v. Rumania (Urteil Nr. 41720/13) unlängst bestätigt. Er betonte erneut, eine strafrechtliche Untersuchung sei zwingend, wenn eine vorsätzliche 9 Herbeiführung des Todes zur Diskussion stehe. Bei nicht vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens werde dem Erfordernis eines effektiven Justizsystems genüge getan, wenn den Opfern oder deren Angehörigen Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungs- forderungen geltend zu machen (§ 158 und 159). Bei Vorliegen aussergewöhnli- cher Umstände könne aber auch bei nicht absichtlichen Verletzungen des Rechts auf Leben eine strafrechtliche Untersuchung nötig sein, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung oder eine Nachlässigkeit hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vor- sätzlich und in rücksichtsloser Weise ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (§ 160). Diese Rechtsprechung übernimmt auch das Bundesgericht in seinem Ur- teil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2. 10.2 Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehö- rigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteil des EGMR vom 17. September 2014 i.S. Mocanu and others v. Romania [Urteil Nr. 10865/09] § 324). Sie müssen namentlich darü- ber informiert werden, warum staatliches Handeln wie etwa eine Gewaltanwendung unter Umständen als nicht strafbar angesehen wird (Urteil des EGMR vom 4. Mai 2001 i.S. Hugh Jordan v. The United Kingdom [Urteil Nr. 24746/94] § 124; MEYER- LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK). 10.3 Wie die zitierte Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Leben zeigt, gibt diese Garantie bei Todesfällen im Medizinalbereich den Angehörigen einzig einen An- spruch auf Klärung der Todesursache und allfälliger Verantwortlichkeiten sowie auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einem justizförmigen Verfah- ren. Sofern eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht zu ziehen ist (und bei Vor- liegen besonderer Umstände auch bei nicht vorsätzlicher Herbeiführung des To- des), sind die Untersuchungen in der Form eines Strafverfahrens durchzuführen. Überdies kann aus dem Recht auf Leben ein Recht der Angehörigen auf Informati- on über die Ermittlungsergebnisse abgeleitet werden. Hingegen geben die konven- tions- und verfassungsrechtlichen Garantien den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso we- nig geben sie ihnen einen Anspruch darauf, ihre Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können – selbst dann nicht, wenn eine vorsätzliche Tötung im Raum steht. Direkt gestützt auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV kann den Beschwerdefüh- rern somit kein Grundrechtsanspruch auf eine Beteiligung an der hier streitigen Un- tersuchung betreffend aussergewöhnlichem Todesfall zugesprochen werden. 10 11. 11.1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später (während oder allenfalls noch vor Einleitung des Strafverfah- rens) und aus welchem Grund sie stirbt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 121 StPO). Hat sie zu Lebzeiten noch keine Erklärung betreffend Konstituie- rung als Privatklägerin abgegeben, findet ein Übergang ihrer Rechte statt. Dieser ist mit anderen Worten nur bei ausdrücklichem Verzicht ausgeschlossen (vgl. LIE- BER, a.a.O., N. 1 zu Art. 121 StPO). Die Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist umfassend und nicht auf den Zivilpunkt beschränkt. Den Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung ist es somit möglich, sich kumulativ oder alternativ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (BGE 142 IV 82 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.1; 1B_11/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2). Ihnen kommen jedoch keine ori- ginären Verfahrensrechte zu (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 StPO). Die Geltendmachung eigener Ansprüche gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist den Angehörigen somit verwehrt. 11.2 Die Staatsanwaltschaft interpretiert Art. 121 Abs. 1 StPO dahingehend, dass die Rechtsnachfolge nur Rechte des verstorbenen Opfers umfassen könne, welche dieses zu Lebzeiten gegen die beschuldigte Person erworben habe. Dies seien beispielsweise Genugtuungsansprüche aus einer Körperverletzung. Hingegen könnten darunter weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Ansprüche aus dem ei- genen Tod fallen. Betreffend Zivilansprüche folge dies aus Art. 31 Abs. 1 ZGB, wo- nach die Persönlichkeit und damit die Rechtsfähigkeit mit dem Tod enden würden. Zufolge Untergangs der eigenen Persönlichkeit könne niemand Ansprüche aus dem eigenen Tod ableiten. Nachdem ihr kein zivilrechtlicher Anspruch erwachse, sei aber auch nicht ersichtlich, weshalb einer getöteten Person ein Strafanspruch aus dem eigenen Tod entstehen sollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Straf- anspruch ausserhalb des engen Kreises der direkt Geschädigten ausschliesslich beim Staat belassen wollen. Diese Intention werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konstant bestätigt. Dem gesetzgeberischen Willen würde es wi- dersprechen, die nächsten Erben einer getöteten Person über Art. 121 Abs. 1 StPO generell als private Strafkläger neben der Staatsanwaltschaft zuzulassen, unab- hängig davon, ob sie eigene Zivilansprüche geltend machen würden. 11.3 Wie es sich mit dem Erwerb zivilrechtlicher Ansprüche eines verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits gesehen, verfügen die Beschwerdeführer höchstens über Staatshaf- tungsansprüche, die vom Adhäsionsprozess in jedem Fall ausgeklammert sind. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gefestigt und eindeutig. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Staatshaftungsansprüche dem Opfer selbst oder seinen Angehörigen zustehen. Sie können also nicht auf dem Weg der Rechtsnachfolge wieder in das Adhäsionsverfahren eingebracht werden. Wo allein 11 öffentlich-rechtliche Forderungen im Raum stehen, ist, wenn überhaupt, einzig eine Rechtsnachfolge im Strafpunkt möglich. 11.4 Zwar hat der Geschädigte das Recht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und sich anschliessend als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 StPO). Sein Interesse an der straf- rechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten ist aber nur ein tatsäch- liches beziehungsweise mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse. Denn, wie das Bundesgericht wiederholt betont, steht der Strafanspruch allein dem Staat zu (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 133 IV 228 E. 2.3; 131 I 455 E. 1.2.1). Aus dem gleichen Grund wird der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Art. 136 StPO gewährt, wenn sie im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend macht (vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Die Darstellung, wonach einzig der Staat über einen Strafanspruch verfügt, steht der Zulassung von Opferangehörigen allein als Strafkläger zwar entgegen. Sie ist aber letztlich ein Argument unter vielen und schliesst die Zulassung damit nicht gänzlich aus, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 11.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Rechtsfähigkeit einer Person mit deren Tod. Im Allgemeinen trägt die verstorbene Person keine Rechte und keine Pflichten mehr. Die vererbbaren Rechte gehen auf ihre Erben über, die höchstpersönlichen Rechte erlöschen grundsätzlich (BERETTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 39 zu Art. 31 ZGB). Höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist das Recht, Strafantrag zu stellen. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aber bisweilen relativiert. So lässt es die Ausübung des Strafantragsrechts durch einen bevollmächtigten Vertre- ter zu, wobei bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter nicht ei- ne generelle, sondern eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung er- forderlich ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Ob es sich beim Recht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, ebenfalls um ein höchstpersönliches Recht handelt, hat das Bundesge- richt bis anhin offen gelassen (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Bemerkenswert ist sodann BGE 118 IV 319 = Pra 84 (1995) Nr. 210 E. 2. Dort er- wog das Bundesgericht, dass ein Toter gewisse Zeit nach seinem Tod von einer «Tabuzone» umgeben sei, innerhalb welcher seine höchstpersönlichen Rechte fortdauern würden. Es sei davon auszugehen, dass der Tote grundsätzlich bis zur Beerdigung Inhaber der seine sterbliche Hülle und seine ihn umgebenden Sachen gegen sittenwidrige Angriffe schützenden Persönlichkeitsrechte sei. Dieses Weiter- bestehen von gewissen Rechten rechtfertige sich umso mehr, weil der Moment des Erlöschens von Leben im Körper des Einzelnen sehr schwierig zu bestimmen sei. Gestützt auf diese Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Familie des Verstorbenen gültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Störung des Totenfriedens habe stellen können, nachdem ein Journalist in dessen Hotelzimmer eingedrungen war und dort Fotos vom Zimmer, privaten Notizen und dem Leichnam erstellt hatte. 12 11.6 Demnach kommt dem mit dem Tod eintretenden Ende der Rechtsfähigkeit einer geschädigten Person im Strafprozess nicht absolute Bedeutung zu. Dies zeigt sich anhand der gesetzlichen Konzeption, wonach auch Erben strafantragsberechtigt sein (Art. 30 Abs. 4 StBG) und als Privatkläger ins Verfahren eintreten können (Art. 121 Abs. 1 StPO). Einleuchtend scheint dabei, dass ein Verstorbener aus sei- nem eigenen Tod keine Ansprüche geltend machen kann, da er seinen eigenen Tod ja nicht mehr zur Anzeige bringen kann. Diese Betrachtungsweise vermag in gewissen Konstellationen aber nicht zu befriedigen. Zum einen führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen mit zivilrechtlichen und solchen mit öf- fentlich-rechtlichen Ansprüchen, da nur Erstere über die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können. Solche Ungleichbe- handlungen sind jedoch hinzunehmen, da Angehörige mit öffentlich-rechtlichen An- sprüchen gegen den Staat dafür den Vorteil haben, auf einen zuverlässigen Schuldner zurückgreifen zu können (vgl. oben, E. 7.2). Hinzu kommt jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Geschädigten, die unmittelbar durch die schädigende Handlung verstarben und solchen, die durch eine beliebige strafbare Handlung, sei es eine Körperverletzung, ein Vermögensdelikt, eine Ehr- verletzung, ein Sexualdelikt usw., geschädigt wurden und erst später – womöglich aus einem nicht mit der Straftat gesetzten Grund – verstarben. Während Letztere nämlich zu Lebzeiten strafrechtliche Ansprüche erwerben und diese auch vererben konnten, bleibt dies den Opfern einer Tötung verwehrt. Angehörige eines Todesop- fers werden damit schlechter gestellt als Angehörige eines durch eine beliebige Straftat Geschädigten, obwohl bei einer Tötung das höchste Rechtsgut überhaupt betroffen ist und die Interessen der Angehörigen daher umso höher zu gewichten sind. Zu bedenken gilt es zudem, dass gerade bei Todesfällen im Medizinalbereich das Opfer oftmals nicht sofort stirbt, sondern zwischen der schädigenden Handlung wie etwa einer Operation und dem Tod einige Zeit vergeht. Nicht selten ist diese Zeit für das Opfer von physischem und psychischem Leiden geprägt. Zumindest für diesen Zeitraum sind dem Opfer eigene Ansprüche, beispielsweise aus Körperver- letzung, zuzugestehen. Wie lange aber darf diese Zeitspanne sein, damit das Opfer eigene Ansprüche begründen kann? Reicht es etwa aus, wenn es während zehn Minuten nach dem schädigenden (fehlerhaften) Eingriff starke Schmerzen ver- spürt? Muss es während Stunden oder gar Tagen unter körperlichen Beeinträchti- gungen leiden? Dass diese Fragen zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die kaum in zufriedenstellender Weise zu lösen sind, liegt auf der Hand. Erschwe- rend kommt hinzu, dass sich der Eintritt des Todes in gewissen Fällen zeitlich nur schwer exakt bestimmen lässt (so auch BGE 118 IV 319 E. 2). Entscheidend muss daher sein, dass es bei einem Tötungsdelikt immer eine Handlung oder Unterlas- sung gibt, welche die Ursache für den Tod setzt. Unabhängig davon, wie rasch der Tod danach eintritt, muss der Sterbende in diesem unter Umständen äusserst kur- zen Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Ansonsten würden auch hier Angehörige von Opfern, die sofort versterben, schlechter gestellt als solche von Geschädigten, bei denen der Tod erst nach einer gewissen Zeit eintritt. Eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Den Angehörigen eines Opfers muss es da- her möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen und somit an sei- 13 ner Stelle als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gege- benen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen. 11.7 Vorliegend sind die Beschwerdeführer als Eltern des Verstorbenen Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Sie sind nach Art. 459 Abs. 1 ZGB mangels Nachtkommen und mangels Ehefrau seine nächsten gesetzlichen Erben und kön- nen somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein aus- drücklicher Verzicht von E.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor. Demnach sind die Beschwerdeführer als seine nächs- ten Erben berechtigt, sich als Privatkläger, beschränkt auf den Strafpunkt, am Ver- fahren zu beteiligen. 12. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Geset- zesänderung, wonach Haftungsansprüche gegen ein Listenspital neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts. Die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, steht ihnen auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist ihre Be- schwerde, soweit sie die uneingeschränkte Zulassung zur Teilnahme als Partei im Strafverfahren beantragen, abzuweisen. Hingegen ist den Beschwerdeführern das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolger nach Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als Strafkläger daran zu beteiligen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. Die Beschwerdeführer werden als Privatkläger im Strafpunkt zur Teilnahme am Verfahren zugelassen. 13. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig durchgedrungen. Hingegen wurde festgestellt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist und es wurde ihnen ein auf den Strafpunkt beschränktes Recht zur Teilnahme am Verfahren zugespro- chen. Dieser Zuspruch erfolgte jedoch gestützt auf ein unpräzises Rechtsbegehren, dass auslegungsbedürftig war (vgl. oben, E. 5). Daher werden die Beschwerdefüh- rer im Umfang von zwei Dritteln als obsiegend, im Umfang von einem Drittel als un- terliegend betrachtet. Ihnen wird ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 400.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 14 14. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). In ihren Rechtsbegehren beantragen sie eine Parteientschä- digung von CHF 2‘500.00, führen in der Begründung jedoch einen Betrag von CHF 2‘000.00 auf. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 als überhöht, eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 hingegen für angemessen. Berücksichtigt wird dabei der Umstand, dass die angefochtene Ver- fügung und die darin enthaltenen Verweise auf Literatur, Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung sehr umfangreich waren. Zudem wurde die Redaktion der Be- schwerde aufgrund der fehlenden Akten erschwert und dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben. Berechtigt sind die Beschwerdeführer zu zwei Dritteln der Entschädigung, womit diese im Ergebnis auf CHF 1‘333.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Dieser Betrag wird mit den den Beschwerdeführern aufer- legten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 wird aufgeho- ben und die Beschwerdeführer werden als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden im Um- fang von einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘333.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet, so dass ihnen eine Entschädigung von CHF 933.35 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 16 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17