4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 2‘000.00 verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Aufwendungen der nicht anwaltlichen vertretenen Beschuldigten 1+2 marginal waren. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet.