Damit eine Verfahrenseinstellung zulässig ist, ist es ferner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass es ausgeschlossen ist, dass der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist. 3.7 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren möglichen Beweismassnahmen (Einvernahmen insb. der Beschuldigten 1+2, von E.________ und der involvierten Polizeibeamten) erweisen sich als unnötig. Sie betreffen Tatsachen, welche als unerheblich und/oder bereits rechtsgenüglich nachgewiesen zu qualifizieren sind. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.